Für die Zeit ab 01. September 2025 ist in der FB Theologie eine auf vier Jahre befristete Stelle im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche zu besetzen.
Aufgabenbereiche
- Schalterdienst (Entlehnung und allgemeiner Auskunftsdienst)
- Buchaushebungen- und Rückstellungen
- Endbearbeitung von Büchern
- Bestandsabgleich
- Revisionsarbeiten
Voraussetzungen
- Verlässlichkeit, zeitliche Flexibilität, Pünktlichkeit
- Selbstständiges und genaues Arbeiten
- Bereitschaft, den Publikumsbetrieb eigenverantwortlich auch abends zu führen
- Ein laufendes Theologiestudium ist erwünscht
Was wir bieten
- Einen Nebenjob, der fachlich und räumlich mit dem Studium eng verbunden ist
- Einblicke und Erfahrungen im Informations- und Bibliothekswesen
- Mitarbeit in einem engagierten Team und in kollegialer Atmosphäre
Arbeitszeiten
Die Stelle umfasst
10 Stunden pro Woche.
Die Dienstzeiten sind während des Semesters von Montag bis Freitag mit 09:00 bis 20:00 je nach Dienstplaneinteilung festgelegt.
In der vorlesungsfreien Zeit (Ferien) verändern sich die Dienstzeiten nach Bedarf und Vereinbarung.
Entlohnung
Es gilt der Kollektivvertrag der Universität Wien (Einstufung KV I) als Angestellte/r des allgemeinen Personals der DLE Bibliotheks- und Archivwesen mit
€ 570,45 pro Monat vierzehnmal pro Jahr. Die Anstellung erfolgt im Rahmen eines
vollversicherten Dienstverhältnisses (Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung) und ist nicht geringfügig.
Bewerbung
Ihre aussagekräftige Bewerbung mit
kurzem Motivationsschreiben und Lebenslauf samt darin aufgeführten Zeugnissen schicken Sie bitte
bis spätestens Sonntag, 29. Juni 2025, per E-Mail an
Alexander Prior (
alexander.prior@univie.ac.at); die Bewerbungsgespräche werden von 28.07. - 08.08.2025 (Kalenderwochen 31 und 32) stattfinden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte schriftlich an die angegebene E-Mail-Adresse.
Wer eine wissenschaftliche Karriere an der Uni Wien anstrebt, muss berücksichtigen, dass § 109 der UG-Novelle 2021 zur Anwendung kommt, d.h., die Arbeitszeit bei uns an der FB Theologie wird in die Berechnung der Höchstgrenze einer befristeten Anstellung (acht Jahre) eingerechnet.
Nähere Informationen zu § 109 finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes oder auf der Homepage der BOKU.